Seit Mai 2010 muss bei geschäftlichen Aufenthalten im EU- und EFTA-Ausland die sog. A1-Bescheinigung beantragt werden. Diese bislang kaum bekannte Verpflichtung gilt für längerfristige Entsendungen und kurzzeitige Geschäftsreisen gleichermaßen. Sie geriet jüngst in den öffentlichen Fokus, weil seit dem 1.1.2019 Arbeitgeber für ihre dienstreisenden Beschäftigten den Antrag gem. § 106 SGB IV verpflichtend elektronisch stellen müssen. Für Selbstständige gilt diese Neuerung noch nicht; sie beantragen die Bescheinigung weiterhin schriftlich. Grundlage ist die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Sozialsysteme. Die A1-Bescheinigung dient dazu, bei Auslandsreisen nachzuweisen, welches Sozialsystem für den Versicherten zuständig ist; so soll Sozialversicherungsbetrug verhindert werden. Dass diese Regelung auf Selbstständige wie etwa Rechtsanwälte nicht recht passt, hat kürzlich Huff in der ZAP bemängelt (s. ZAP Kolumne 5/2019, S. 223).

Nun ist jedoch Abhilfe in Sicht: Nach Informationen der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) und des Deutschen Anwaltvereins (DAV) haben das Europäische Parlament und der Rat Mitte März eine politische Einigung zur Modernisierung der Regelungen zur Koordinierung der Sozialsysteme erzielt. Danach soll künftig für Geschäftsreisen keine A1-Bescheinigung mehr notwendig sein. Rat und Parlament müssen die Einigung noch formal annehmen. Es ist derzeit davon auszugehen, dass dies noch in dieser Legislaturperiode erfolgen wird.

[Quellen: BRAK/DAV]

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