(BGH, Urt. v. 16.1.2018 – X ZR 44/17) • Nach § 651a Abs. 5 S. 2 BGB kann der Reisende bei einer Erhöhung des Reisepreises um mehr als 5 % oder einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung vom Reisevertrag zurücktreten. Das Kündigungsrecht des Reisenden setzt voraus, dass eine wesentliche Reiseleistung vom Reiseveranstalter erheblich geändert wird. Es ist damit grds. nicht davon abhängig, ob der Reiseveranstalter zur Änderung der Reiseleistung berechtigt ist. Ob Änderungen des vertraglichen Leistungsbilds für den Reisenden zumutbar sind, ist aufgrund einer Abwägung der Interessen der Vertragsparteien zu beurteilen. Es sind nur Leistungsänderungen zulässig, die den Gesamtcharakter der Reise nicht verändern. Hinweis: Nach der hier vom BGH vertretenen Auffassung sind nur Leistungsänderungen zumutbar, die den Gesamtcharakter der Reise nicht verändern und aufgrund von Umständen notwendig werden, die nach Vertragsschluss eintreten und dem Reiseveranstalter bei Vertragsschluss nicht bekannt und für ihn bei ordnungsgemäßer Prüfung der Durchführbarkeit der Reiseplanung auch nicht vorhersehbar waren.

ZAP EN-Nr. 221/2018

ZAP F. 1, S. 368–368

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