Bei der Eigenbedarfskündigung muss der Vermieter die Wohnung benötigen. Der Begriff des "Benötigens" in § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB setzt ernsthafte, vernünftige und nachvollziehbare Gründe des Vermieters voraus, warum er die Wohnung künftig selbst oder durch nahe Angehörige nutzen will. Damit sind aber generell keine zeitlichen Mindestanforderungen an die Nutzung verbunden, so dass auch eine Nutzung als Zweitwohnung vom Tatbestandsmerkmal im Einzelfall erfasst sein kann (BGH WuM 2017, 721 = GE 2017, 1465 = MietPrax-AK § 573 BGB Nr. 69 m. Anm. Börstinghaus; Beyer jurisPR-MietR 2/2018 Anm. 3).

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