(BVerfG, Beschl. v. 7.2.2018 – 1 BvR 442/15) • Wird auf dem Titelblatt einer Zeitung eine inhaltlich offene Frage aufgeworfen, so kann nicht allein aufgrund des Eindrucks, dass für die Frage irgendein Anlass bestehen müsse, von einer gegendarstellungsfähigen Tatsachenbehauptung ausgegangen werden. Fragen, die auf die Ermittlung von Wahrheit oder Unwahrheit gerichtet und offen für verschiedene Antworten sind, können keinen Gegendarstellungsanspruch auslösen. Hinweis: Mit dieser Begründung hat das Gericht der Verfassungsbeschwerde der zu einer Gegendarstellung verurteilten Verlegerin einer Wochenzeitschrift wegen Verstoßes gegen Art. 5 GG stattgegeben und die Sache an das zuständige OLG zurückverwiesen. Streitig war ein Titelblatt der Wochenzeitschrift, auf dem die Frage aufgeworfen wurde: „Sterbedrama um seinen besten Freund – Hätte er ihn damals retten können?“ Das BVerfG stellte klar, dass gegendarstellungsfähig nur Tatsachen sind, die die Presse zuvor behauptet hat.

ZAP EN-Nr. 236/2018

ZAP F. 1, S. 372–372

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