(OLG Frankfurt, Beschl. v. 15.2.2018 – 3 U 176/15) • Nach der Beendigung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) steht dem einzelnen Gesellschafter für zurückliegende Zeiträume kein vertraglicher Anspruch auf seinen Gewinnanteil mehr zu, sondern nur noch ein Anspruch auf seinen Anteil am Auseinandersetzungsguthaben. Etwas anderes gilt nicht schon dann, wenn sich die Auseinandersetzung wegen der Unnachgiebigkeit der Gesellschafter lange hinzieht. Die Auflösung einer GbR führt ebenso wie das Ausscheiden eines Gesellschafters grds. dazu, dass ein Gesellschafter die ihm gegen die Gesellschaft und die Mitgesellschafter zustehenden Ansprüche nicht mehr selbstständig im Wege der Leistungsklage durchsetzen kann (Durchsetzungssperre). Diese sind vielmehr als unselbstständige Rechnungsposten in die Schlussrechnung aufzunehmen, deren Saldo ergibt, wer von wem noch etwas zu fordern hat.

ZAP EN-Nr. 232/2018

ZAP F. 1, S. 371–371

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