(BGH, Beschl. v. 24.1.2017 – VI ZB 30/16) • Ein Rechtsmittelführer, der innerhalb der Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsfrist die Bewilligung von PKH beantragt und alles in seinen Kräften Stehende getan hat, damit über diesen Antrag ohne Verzögerung entschieden werden kann, ist bis zur Entscheidung über den Antrag so lange als ohne sein Verschulden an der Einlegung oder Begründung des Rechtmittels verhindert anzusehen, als er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen muss. Wer die Kosten eines Rechtsmittels nicht aufbringen kann, darf – wie ein anderer – die Frist für die Einlegung oder Begründung des Rechtsmittels bis zum letzten Tag ausnutzen, er darf also noch am letzten Tag der Frist die Entscheidung treffen, ob er das Rechtsmittel einlegen will, und braucht erst dann – den allerdings vollständigen – Antrag auf PKH einzureichen. Erst wenn das Hindernis der Bedürftigkeit entfallen ist, muss er mit der Ablehnung seines Antrags auf PKH rechnen.

ZAP EN-Nr. 256/2017

ZAP F. 1, S. 408–408

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