Der Anwendungsbereich des UKlaG – und damit das Risikopotential für Unternehmen – bei der Verletzung datenschutzrelevanter Verstöße ist, auch unter Berücksichtigung der in § 2 Abs. 2 UKlaG enthaltenen Einschränkungen und des in § 12a UKlaG vorgesehenen Anhörungsverfahrens, seit dem 24.2.2016 deutlich erweitert. Die Praxisrelevanz und -tauglichkeit muss sich zeigen. Zu dieser Norm ergangene Entscheidungen sind noch nicht bekannt.

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