(BFH, Beschl. v. 13.12.2016 – VIII R 43/14) • Nach der ständigen gefestigten Rechtsprechung des BFH müssen für die Begründung eines Veranlassungszusammenhangs bei Strafverteidigungskosten (hier eines Schulleiters) mit den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit die vorgeworfenen Handlungen in Ausübung der beruflichen Tätigkeit (und nicht nur bei Gelegenheit) begangen werden. Auch eine "in Ausübung der beruflichen Tätigkeit" begangene Tat kann keinen Veranlassungszusammenhang der Strafverteidigungskosten mit den Einkünften begründen, wenn die Handlungen nicht im Rahmen der beruflichen Aufgabenerfüllung liegen oder ein beruflicher Veranlassungszusammenhang durch einen überlagernden privaten Veranlassungszusammenhang ausgeschlossen wird.

ZAP EN-Nr. 267/2017

ZAP F. 1, S. 410–411

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