Nicht erst seit Inkrafttreten der UN-Behindertenrechtskonvention werden zunehmend behinderte Schülerinnen und Schüler an Regelschulen unterrichtet, teils zielgleich, also mit demselben Bildungsziel wie die übrigen Schülerinnen und Schüler, teils zieldifferent, also mit anderen Bildungszielen. Nicht selten benötigen insbesondere geistig behinderte Schülerinnen und Schüler aber besondere Unterstützung, welche von den Regelschulen i.d.R. nicht zur Verfügung gestellt wird. Die daraufhin auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 53 ff. SGB XII in Anspruch genommenen Träger der Sozialhilfe (bzw. bei seelisch behinderten Kindern und Jugendlichen der Jugendhilfe nach § 35a SGB VIII) wenden gegen den Anspruch der Schülerinnen und Schüler auf Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung (§ 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB XII, § 12 Eingliederungshilfe-VO) vor dem Hintergrund enorm hoher Kosten den Nachrang der Sozialhilfe (bzw. Jugendhilfe) ein und machen geltend, bei Schulbegleitung gehe es nicht um "Hilfe zu" einer angemessenen Schulbildung, sondern um die Schulbildung selbst. In seinem Urteil vom 9.12.2016 (B 8 SO 8/15 R) bestätigte das BSG zunächst seine sog. Kernbereichsrechtsprechung zu dieser Frage: Was zum Kernbereich pädagogischer Arbeit gehört, ist nicht von den Trägern der Sozialhilfe, sondern ausschließlich von der Schule zu übernehmen, auch nicht in einem Vorrang-Nachrang-Verhältnis (so schon BSG, Urt. v. 22.3.2012 – B 8 SO 30/10 R). Allerdings bestimmt das BSG sodann in weitgehender Übereinstimmung mit seiner bisherigen Rechtsprechung diesen Kernbereich bundesrechtlich und sehr eng: Zum Kernbereich gehört danach nur die "Vorgabe und Vermittlung der Lerninhalte, somit der Unterricht selbst, seine Inhalte, das pädagogische Konzept der Wissensvermittlung wie auch die Bewertung der Schülerleistungen." Alle "integrierenden, beaufsichtigenden und fördernden Assistenzdienste", die "flankierend zum Unterricht erforderlich sind, damit der behinderte Mensch das pädagogische Angebot der Schule überhaupt wahrnehmen kann", berühren hingegen den Kernbereich nicht; in diesen Bereichen muss also der Träger der Sozialhilfe die Bedarfe des Kindes oder Jugendlichen decken, soweit sie nicht tatsächlich durch die Schule oder andere Dritte gedeckt werden.

 

Hinweis:

Damit sind – abgesehen von vollkommener Unterrichtsverweigerung durch die Schule – praktisch alle Schulbegleiterleistungen (zunächst) von den Trägern der Sozialhilfe (bei seelisch behinderten Kindern wegen der parallelen Rechtsprechung des BVerwG zu § 35a SGB VIII, Urt. v. 18.10.2012 – 5 C 21/11 von der Jugendhilfe) zu erbringen.

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