Im Umkehrschluss zu § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG ist die Berufung auch ohne Zulassung durch SG oder LSG statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer einmaligen Leistung mindestens 750 EUR beträgt. Dabei sind – wie das BSG nun erneut bestätigt hat (BSG, Beschl. v. 26.7.2016 – B 4 AS 12/16 B) – mehrere Beschwerdegegenstände zusammenzurechnen, solange ein Anspruch nicht nur missbräuchlich geltend gemacht wird, also nur deshalb, um eine Sachurteilsvoraussetzung gezielt herbeizuführen. Insbesondere ist es nach diesem Beschluss nicht rechtsmissbräuchlich, neben höheren Bedarfen für Unterkunft und Heizung, die für sich genommen die Berufungsschwelle nicht erreichen, höhere Leistungen für den Regelbedarf unter Behauptung einer Verfassungswidrigkeit der Regelleistung zu verlangen. Im konkreten Fall hatte der Kläger schon im erstinstanzlichen Verfahren eine höhere als die gesetzliche Regelleistung gefordert und diese Forderung neben der auf Anerkennung höherer Unterkunftskosten mit der Berufung weiter verfolgt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge