Mit Urteil vom 20.12.2016 (B 2 U 11/15 R) entschied das BSG, dass es mangels Änderung Tabellen zur Minderung der Erwebsfähigkeit (MdE) noch keinen wissenschaftlichen Erfahrungssatz gebe, nach dem eine Oberschenkelamputation mit Versorgung mit einer elektronisch gesteuerten Beinprothese ("C-Leg") eine geringere Beeinträchtigung und damit auch eine geringere MdE bedinge als eine lediglich mit einer herkömmlichen Prothese versorgte Oberschenkelamputation. Es sei zwar möglich und vertretbar, bei einer verbesserten Prothesenversorgung eine geringere MdE anzunehmen, es sei aber nicht verfahrensfehlerhaft, sich – wie das LSG im Ausgangsverfahren – auf die weiter bestehenden MdE-Tabellen zu berufen.

 

Hinweis:

Wie das Gericht entschieden hätte, wenn das LSG umgekehrt eine Absenkung der MdE angenommen hätte, geht aus der bislang allein vorliegenden Pressemitteilung nicht hervor. Es liegt aber nahe anzunehmen, dass es auch eine solche Entscheidung nicht aufgehoben hätte, hätte sie doch nicht gegen Denkgesetze verstoßen.

Im Übrigen ruft das BSG den Gesetz- oder Verordnungsgeber in der Entscheidung auf, auch für die Unfallversicherung – ähnlich wie in der Versorgungsmedizinverordnung – rechtsförmige MdE-Tabellen zu schaffen.

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