Wendet sich der Betroffene im Vorverfahren/Verfahren bei der Verwaltungsbehörde gegen die von dieser erlassenen Entscheidungen, ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG das richtige Rechtsmittel. Über ihn entscheidet das zuständige Amtsgericht. Gegen dessen Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht statthaft (§ 62 Abs. 2 S. 2 OWiG; vgl. wegen der Einzelheiten Burhoff/Gieg, OWi, Rn 414 ff.; Göhler/Seitz, a.a.O., § 62 Rn 1 ff. m.w.N.).

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