Das Landgericht (LG) ist im Bußgeldverfahren nur als Beschwerdegericht beteiligt, wenn gegen amtsgerichtliche Entscheidungen Beschwerde (§ 304 StPO) bzw. sofortige Beschwerde (§ 310 StPO) eingelegt wird. Das ist allerdings nur in Ausnahmefällen zulässig/möglich. Mit dem Rechtsmittel ist dann eine Beschwerdekammer beim LG befasst (§ 73 Abs. 1 GVG).

Soll gegen amtsgerichtliche Entscheidungen Beschwerde eingelegt werden, ist immer darauf zu achten, ob nicht ggf. der Ausschlussgrund des § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 305 S. 1 StPO, wonach Entscheidungen des erkennenden Gerichts, die dem Urteil vorausgehen, nicht der Beschwerde unterliegen, eingreift. Das kann z.B. bei der Akteneinsicht der Fall sein (vgl. Burhoff, EV, Rn 361) oder wenn die Ablehnung eines Antrags auf Terminverlegung mit der Beschwerde angefochten werden soll (vgl. zur Beschwerdefähigkeit dieser Entscheidung Burhoff, EV, Rn 2646 ff.; Burhoff, HV, Rn 3614 ff.).

Die sofortige Beschwerde ist z.B. gegen den Verwerfungsbeschluss im Wiedereinsetzungsverfahren (§ 46 Abs. 3 StPO i.V.m. § 52 Abs. 1 OWiG), gegen die Verwerfung eines Einspruchs als unzulässig anzusehen (§ 70 Abs. 2 OWiG) oder gegen die Anordnung einer Erzwingungshaft (§ 104 Abs. 3 Nr. 1 OWiG) statthaft.

d) Verfahren über die Rechtsbeschwerde (§§ 79 ff. OWiG)

Als Rechtmittel ist im Bußgeldverfahren in den §§ 79 ff. OWiG die Rechtsbeschwerde zum OLG/BGH vorgesehen (wegen der Einzelheiten s. Burhoff ZAP F. 21, S. 263 ff.).

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