Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf den gesamten Akteninhalt, so dass hiervon alle in den Akten befindlichen Unterlagen, Schriftstücke, sowie ggf. Bedienungsanleitungen zu Messgeräten, Ton- und Bildaufnahmen oder Registerauszüge, umfasst sind (vgl. wegen der Einzelheiten zum Umfang des Akteneinsichtsrechts [im Strafverfahren] auch das "ABC" bei Burhoff, EV, Rn 378 ff.). Die Akte muss dem Verteidiger vollständig zur Verfügung gestellt werden.

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