Durch die Neufassung von § 69 OWiG sind seit dem 1.4.1987 im sog. Zwischenverfahren der Verwaltungsbehörde erheblich mehr Befugnisse eingeräumt worden, als sie früher hatte. Insoweit gilt:

  • Zunächst einmal muss die Verwaltungsbehörde prüfen, ob nach Einspruchseinlegung der Bußgeldbescheid aufrechterhalten oder zurückgenommen werden soll. Ist der Einspruch unzulässig, verwirft die Verwaltungsbehörde jetzt anstelle des Gerichts.
  • Zu beachten ist die Vorschrift des § 69 Abs. 2 S. 3 OWiG. Danach kann die Verwaltungsbehörde dem Betroffenen Gelegenheit geben, sich innerhalb einer zu bestimmenden Frist dazu zu äußern, ob und welche Tatsachen und Beweismittel er im weiteren Verfahren zu seiner Entlastung vorbringen will. Lässt der Betroffene diesen Hinweis unbeachtet, kann dies später zu empfindlichen Konsequenzen führen: Gemäß § 109a Abs. 2 OWiG kann bei einem Freispruch oder einer Einstellung davon abgesehen werden, notwendige Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen, soweit diese durch ein rechtzeitiges Vorbringen entlastender Umstände durch den Betroffenen hätten vermieden werden können.
  • Wenn die Verwaltungsbehörde den Bußgeldbescheid nicht zurücknimmt oder ihn nicht als unzulässig verwirft, werden die Akten an die Staatsanwaltschaft übersandt, die ihrerseits prüft, ob der Sachverhalt genügend aufgeklärt ist. Ist das nicht der Fall, dann kann unter Angabe der Gründe die Staatsanwaltschaft die Sache wiederum an die Verwaltungsbehörde zurückgeben (§ 69 Abs. 4 OWiG).

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