Hat die Verwaltungsbehörde einen Bußgeldbescheid erlassen, kann gegen diesen gem. § 67 OWiG innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift der Verwaltungsbehörde Einspruch eingelegt werden. Auch die fernmündliche Einlegung zur Niederschrift der Verwaltungsbehörde genügt (BGHSt 29, 173 = BGH NJW 1980, 1290), ebenso eine fernschriftliche oder telegrafische Anbringung (BGHSt 31, 7 = BGH NJW 1982, 1470) oder die per Computerfax (BGH NJW 2000, 2340; Göhler/Seitz, a.a.O., § 67 Rn 22 a m.w.N.; zu allem, auch zur Frage der Einlegung durch E-Mail, eingehend Burhoff/Gieg, OWiG, Rn 1047 ff.).

Gemäß § 46 Abs. 1 OWiG gelten für die Fristberechnung die §§ 42, 43 StPO entsprechend. Die Frist wird mit der wirksamen Zustellung des Bußgeldbescheids in Lauf gesetzt (zur Zustellung Burhoff/Burhoff, OWi, Rn 4556; Burhoff, HV, Rn 3620). Im Übrigen gelten die allgemeinen Regeln, d.h., bei Versäumung der Einspruchsfrist kann der Betroffene, wenn ihn daran kein Verschulden trifft, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 51 OWiG i.V.m. §§ 44, 45 StPO beantragen (Burhoff/Burhoff, OWi, 4515 ff.; Burhoff, HV, Rn 3464; Burhoff/Kotz [Hrsg.], Handbuch für die strafrechtlichen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe, 2. Aufl. 2016, Teil B Rn 1479 ff.).

 

Hinweis:

Der Einspruch muss nicht begründet werden.

Der Einspruch kann nach § 67 Abs. 2 OWiG beschränkt werden (vgl. Burhoff/Gieg, OWi, Rn 1022 ff. m.w.N.),

  • auf einzelne Taten, wenn in dem Bußgeldbescheid mehrere Geldbußen festgesetzt sind,
  • auf einzelne Taten im prozessualen Sinn, die voneinander abtrennbar sind, also in gesonderten Bußgeldbescheiden hätten geahndet werden können (sog. vertikale Beschränkung; OLG Köln wistra 1993, 350),
  • auf die Kosten- und Auslagenentscheidung (Göhler/Seitz, a.a.O. § 67 Rn 34b m.w.N.),
  • auf die Rechtsfolgen insgesamt (BayObLG NZV 1999, 51; OLG Hamm VRS 99, 220),
  • auf die oder eine von mehreren Geldbußen und/oder auf die Anordnung eines Fahrverbots.
 

Hinweis:

Die Beschränkung ist nach ständiger Rechtsprechung der Obergerichte aber nur wirksam, wenn die getroffenen tatsächlichen Feststellungen die ausgesprochene Rechtsfolge tragen.

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