(LG Nürnberg, Urt. v. 17.11.2015 – 7 O 902/15) • Die Klausel "Der Kunde darf Forderungen gegen die Sparkasse nur insoweit aufrechnen, als seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind" in den AGB einer Sparkasse ist unwirksam, da diese Klausel gegen das Transparenzgebot verstößt. Zumindest in kundenfeindlichster Auslegung ist für den durchschnittlichen Verbraucher nicht erkennbar, dass es im Hinblick auf das Aufrechnungsverbot insoweit eine Einschränkung gibt, die durch die höchst richterliche Rechtsprechung des BGH in seinen beiden Entscheidungen (Urt. v. 18.6.2002 – XI ZR 160/01; Urt. v. 26.2.1987 – I ZR 110/85) entwickelt wurde, dass es unter der Beachtung der Grundsätze von Treu und Glauben geboten sein kann, die Aufrechnungsbeschränkung dann unbeachtet zu lassen, wenn eine zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung in dem Sinne entscheidungsreif ist, dass sie sich als begründet erweist.

ZAP EN-Nr. 307/2016

ZAP 8/2016, S. 401 – 401

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