Der weichende Ehegatte hat gem. § 1361b Abs. 3 S. 2 BGB einen Anspruch auf eine Vergütung für die Wohnung, sofern dies der Billigkeit entspricht. Nach h.M. (vgl. BGH FamRZ 2006, 930) kommt es nicht darauf an, ob dem in der Wohnung verbleibenden Ehegatten die Ehewohnung in einem gerichtlichen Verfahren zugewiesen worden ist, ob ihm ein entsprechender gesetzlicher Anspruch zusteht oder ob der andere Ehegatte freiwillig ausgezogen ist.

Der Billigkeitsanspruch auf eine Entschädigung setzt die Ausschließlichkeit der Nutzung voraus, da der Verlust des Wohnungsbesitzes und die damit einhergehenden wirtschaftlichen Nachteile kompensiert werden soll. Einem Ehegatten steht daher ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung nicht zu, wenn er sein Recht, das im Miteigentum stehende (vom anderen Ehegatten genutzte) Ferienhaus zu bewohnen, nicht geltend macht (OLG Celle FamRZ 2015, 1193).

Das KG (FamRZ 2015, 1191) stellt klar, dass die Nutzungsentschädigung nicht schematisch und allein nach dem Mietwert der Wohnung zu bemessen ist.

Sie wird vielmehr durch die ehelichen Lebensverhältnisse und die über die Trennung der Eheleute hinausgehende Pflicht zur ehelichen Solidarität überlagert. Die geforderte Billigkeit hängt von der Leistungsfähigkeit des in der Wohnung verbliebenen Ehegatten sowie den Belastungen durch die gemeinschaftlichen Kinder ab. Etwa bestehende Unterhaltspflichten sind einzubeziehen. Beim Fehlen einer Unterhaltsregelung ist eine einheitliche wirtschaftliche Betrachtungsweise geboten. Regelmäßig wird die Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe eines fiktiven Anspruchs auf Trennungsunterhalt unbillig sein.

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