Verschiedene Lösungen werden in den Fällen eines erweiterten Umgangsrechts vorgeschlagen, wenn also der Umgangsanteil des nicht betreuenden Elternteils zwischen einem Residenz- und einem Wechselmodell liegt. Der BGH geht hierbei vom Residenzmodell und der Alleinhaftung des nicht betreuenden Elternteils entsprechend den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle aus. Er trägt dem erweiterten Umgang, der sich einer Mitbetreuung nähert, insoweit Rechnung, dass dem Richter bei der Ausübung seines Ermessens die Möglichkeit eingeräumt wird, die wirtschaftlich stärkere Belastung je nach den Umständen des Einzelfalles durch Herabsetzung der Bedarfsätze um eine oder mehrere Einkommensstufen zu berücksichtigen (vgl. BGH FamRZ 2014, 917).

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