Eine Zwangsmedikation ohne die nach § 321 Abs. 1 S. 1 FamFG gebotene gutachterliche Grundlage ist rechtswidrig (BGH FamRZ 2015, 1706 = MDR 2015, 1073 = FuR 2015, 670 m. Bearb. Soyka). Das Gutachten muss namentlich die Art und das Ausmaß der Erkrankung im Einzelnen an Hand der Vorgeschichte, der durchgeführten Untersuchung und der sonstigen Erkenntnisse darstellen und wissenschaftlich begründen.

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