In Fortführung seiner Rechtsprechung (vgl. BGH FamRZ 2013, 203) hat der BGH (FamRZ 2015, 2138 m. Anm. Born = NJW 2015, 3569 = MDR 2015, 1300) entschieden, dass sich der Unterhaltsbedarf eines Elternteils grundsätzlich durch seine Unterbringung in einem Heim bestimmt und sich regelmäßig mit den dort anfallenden Kosten deckt. Der sozialhilfebedürftige Unterhaltsberechtigte ist aber grundsätzlich nicht darauf beschränkt, die Kosten der Heimunterbringung zum alleinigen Auswahlkriterium zu erheben. Hat er die Wahl zwischen mehreren Heimen im unteren Preissegment, steht ihm insoweit ein Entscheidungsspielraum zu. Außerhalb dieses Preissegments hat der Unterhaltsberechtigte demgegenüber besondere Gründe vorzutragen, aus denen sich ergibt, dass die Wahl des Heimes aus dem unteren Preissegment nicht zumutbar ist.

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