Der Begriff der Ehewohnung ist weit auszulegen und erfasst alle Räume, die die Ehegatten während der Ehe zum Wohnen benutzten oder die dafür nach den Umständen bestimmt waren (OLG Hamm FamRZ 2015, 1196 = NJW 2015, 2349 = MDR 2015, 954; vgl. BGH FamRZ 1990, 987). Auch Zweitwohnungen, Ferienwohnungen, Wochenendhäuser oder Gartenlauben können als Ehewohnung anzusehen sein, wenn sie in der Weise genutzt wurden, dass dort zumindest zeitweise der räumliche Mittelpunkt des Ehe- und Familienlebens bestand (OLG Celle FamRZ 2015, 1193). Der Regelungsgehalt des § 1361b Abs. 4 BGB beschränkt sich aber auf die Zeit des Getrenntlebens und bestimmt nicht zugleich auch die nach der Rechtskraft der Scheidung endgültig zu regelnden Nutzungsverhältnisse am Familienheim.

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