Der BGH (FamRZ 2015, 2134 m. Anm. Wellenhofer = NJW 2015, 3434 = MDR 2015, 1301) hat überzeugend dem Grundsatz Rechnung getragen, dass ein Mann, der mit Rechtsbindungswille die Mitverantwortung für die Zeugung eines Kindes übernimmt, auch unterhaltsrechtlich für das Kind verantwortlich einzustehen hat.

Eine mit der Kindesmutter getroffene Vereinbarung, mit welcher ein Mann die Einwilligung zu einer heterologen künstlichen Befruchtung einer Frau mit dem Ziel erteilt, die Vaterstellung für das zu erzeugende Kind einzunehmen, ist auch ein Vertrag zugunsten des Kindes. Die Vereinbarung zur künstlichen Befruchtung enthält regelmäßig zugleich einen von familienrechtlichen Besonderheiten geprägten Vertrag zugunsten des aus der künstlichen Befruchtung hervorgehenden Kindes, aus dem sich für den Mann dem Kind gegenüber die Pflicht ergibt, für dessen Unterhalt wie ein rechtlicher Vater einzustehen.

 

Hinweis:

Erbrechtliche Versprechungen wird man der Erklärung des Wunschvaters nicht entnehmen können.

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