Der BGH (FamRZ 2015, 1103) weist darauf hin, dass bei der Betreuerauswahl der Wille des Betroffenen eine möglichst weitgehende Berücksichtigung erfahren soll.

Läuft sein Vorschlag seinem Wohl in einem bestimmten Aufgabenkreis (hier der Gesundheitsfürsorge) zuwider, hat das Gericht zu prüfen, ob sein Wohl hinsichtlich weiterer Angelegenheiten durch die Anordnung einer Mitbetreuung gewahrt werden kann.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge