Soweit ein Strafgefangener nicht über anderweitige Ertrag bringende oder verwertbare Mittel verfügt, kann als unterhaltspflichtiges Einkommen nur das Arbeitsentgelt herangezogen werden, das ihm in der Strafhaft gewährt wird. Aus diesem Arbeitsentgelt werden Hausgeld, Überbrückungsgeld und Eigengeld gebildet.

Der BGH (FamRZ 2015, 1473 = NJW 2015, 2493 = MDR 2015, 950 = FuR 2015, 598 m. Bespr. Soyka = FamRB 2015, 332 m. Hinw. Kühner) stellt klar, dass für Unterhaltszwecke regelmäßig nur das Eigengeld zur Verfügung steht. Für die Bemessung des dem Strafgefangenen gegenüber minderjährigen und privilegiert volljährigen Kindern zu belassenen Selbstbehalts bietet sich der Rückgriff auf das ihm zustehende Taschengeld an. Bei einem im Vollzug arbeitenden Strafgefangenen ist i.d.R. davon auszugehen, dass der so bestimmte Selbstbehalt durch das Belassen des Hausgeldes gedeckt ist.

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