a) Ausschluss

aa) Wohlverhaltenspflicht

Der betreuende Elternteil hat aufgrund seiner Wohlverhaltenspflicht gem. § 1684 Abs. 2 BGB nicht nur alles zu unterlassen, was einen Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil gefährden kann, sondern diese Kontakte auch positiv zu fördern und entsprechend erzieherisch auf das Kind einzuwirken (vgl. BGH FamRZ 2012, 533). Gegebenenfalls kommen Ordnungsmittel in Betracht. Das OLG Köln (FamRZ 2015, 1734) weist darauf hin, dass ein Absehen von der Festsetzung des Ordnungsmittels nicht in Betracht kommt, wenn der betreuende Elternteil nicht detailliert ausführt, warum er an der Durchführung einer Umgangsvereinbarung gehindert ist. Bei einer Umgangsverweigerung des Kindes ist im Einzelfall darzulegen, welche Anstrengungen unternommen wurden, das Kind zum Umgang zu bewegen.

bb) Entgegenstehender beachtlicher Kindeswille

Das BVerfG (FamRZ 2015, 1093 mit Anm. Fischer in FamRZ 2015, 1169 = FuR 2015, 466) hat in einem Beschluss zur Verfassungsmäßigkeit des temporären Ausschlusses des Umgangs erneut die Grundsätze aufgeführt, die in einem auf den Ausschluss des Umgangsrechts gerichteten Verfahren zu beachten sind. Es betont, dass das grundgesetzlich geschützte Umgangsrecht dem berechtigten Elternteil ermöglichen soll, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung fortdauernd persönlich zu überzeugen und dem Liebesbedürfnis Rechnung zu tragen. Eine Einschränkung des Umgangsrechts komme nur dann in Betracht, wenn nach den Umständen des Einzelfalles der Schutz des Kindes dies erfordere, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren. Hierbei sei in den Blick zu nehmen, dass das Kind mit der Kundgabe seines Willens von seinem Recht zur Selbstbestimmung Gebrauch mache und seinem Willen mit zunehmendem Alter vermehrt Bedeutung zukomme. Ein gegen den ernsthaften Widerstand des Kindes erzwungener Umgang könne unter Umständen mehr Schaden verursachen als Nutzen, selbst wenn der Widerstand auf einer bewussten oder unbewussten Beeinflussung beruht. Nur dann sei auch das Außerachtlassen eines beeinflussten Willens gerechtfertigt, wenn die manipulierten Äußerungen des Kindes den wirklichen Bindungsverhältnissen nicht entsprechen.

 

Hinweis:

Der Grundrechtsschutz des Umgangsrechts ist auch durch die Gestaltung des Verfahrens sicherzustellen.

Auch das OLG Stuttgart (FamRZ 2015, 1727) stellt heraus, dass der Umgang (zumindest zeitlich befristet) ausgeschlossen werden kann, wenn das Kind (hier zwölf Jahre alt) den Umgang ernstlich verweigert, auch wenn diese Weigerung auf einer negativen Beeinflussung durch den anderen Elternteil beruht. Zwangsmittel gegen den Sorgeberechtigten seien im Regelfall nicht geeignet, den authentischen Widerstand gegen Umgangskontakte aufzulösen oder abzuschwächen, sondern könnten eher zu einer weiteren Verhärtung der Fronten führen.

b) Einschränkung für den nicht rechtlichen Vaters

Der biologische, nicht rechtliche Vater hat gem. § 1686a BGB ein Umgangsrecht, wenn er ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt hat und der Umgang dem Kindeswohl dient.

Das OLG Karlsruhe (FamRZ 2015, 1624 = FamRB 2015, 291 m. Hinw. Clausius) räumt bei der Abwägung zwischen widerstreitenden Interessen, dem Familienfrieden und den Ängsten der rechtlichen Eltern Vorrang ein vor der wünschenswerten frühzeitigen Aufklärung des Kindes über die biologische Abstammung und dem offenen Umgang mit dieser Situation. Der Umgang sei dem Kindeswohl nicht förderlich bei ernsthaften und erheblichen psychischen Widerständen und Ängsten der rechtlichen und sozialen Eltern, die befürchten, dass durch das Auftauchen des biologischen Vaters das bestehende Familiensystem, in dem das Kind lebt, beeinträchtigt werde.

c) Begleitender Umgang

Die Begleitung des Umgangs soll dazu beitragen, dass statt eines Ausschlusses Kontakte angebahnt und durchgeführt werden. Eine entsprechende Einschränkung des Umgangsrechts setzt voraus, dass der Schutz des Kindes dies erfordert.

Das BVerfG (FamRZ 2015, 1686 = FamRB 2015, 376 m. Hinw. Luthin) stellt klar, dass das Familiengericht weder gegenüber dem Jugendamt noch gegenüber freien Jugendhilfeträgern eine Anordnungskompetenz zur Begleitung des Umgangs hat. Dem Umgang begehrenden Elternteil steht jedoch ein verwaltungsgerichtlich einklagbares subjektives Recht gegen den staatlichen Träger der Jugendhilfe bei der Ausübung des Umgangs zu.

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