Der nacheheliche Unterhalt bestimmt sich gem. § 1578 Abs. 1 S. 1 BGB nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Maßgebend sind grundsätzlich die Lebensverhältnisse im Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung (vgl. BGH FamRZ 2012, 281). Veränderungen danach sind nur zu berücksichtigen wenn sie in der Ehe angelegt waren (vgl. ZAP F. 11 R, S. 737, 790, 901).

Hieraus folgert das KG (FamRZ 2015, 1198), dass Kapitalleistungen aus einer Direktversicherung auch dann unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen sind, wenn die Versorgungszusage nach dem bis zum 31.8.2009 geltenden Recht zum Versorgungsausgleich nicht dem Wertausgleich unterworfen war, weil das Vermögen während der Ehezeit gebildet wurde und nach seinem Zweck der Altersversorgung dient. Allein der Umstand, dass der Arbeitgeber eine Versicherung in Form einer Einmalzahlung eines Kapitalbetrags und nicht eine monatliche Ratenzahlung gewählt habe, führt nicht dazu, dass der Kapitalstamm nicht einzusetzen wäre. Für den Bedarf sind daher nicht nur die Zinsen aus dem Kapitalstock einzusetzen, sondern auch der Kapitalstock. Bei der rechnerischen Umwandlung des ausbezahlten Kapitalbetrags in eine wiederkehrende Leistung unter Heranziehung der statistischen Lebenserwartung (vgl. OLG Saarbrücken FamRZ 2008, 698) kann aus Billigkeitsgründen ein Notgroschen zu berücksichtigen sein und ist der monatliche Kranken- und Versicherungsbeitrag abzuziehen.

Wie das KG weiter ausführt, prägt andererseits ein Wohnvorteil, den der Unterhaltspflichtige nach rechtskräftiger Scheidung erlangt, nicht die ehelichen Lebensverhältnisse und kann deshalb bei der Bestimmung des Bedarfs nicht berücksichtigt werden.

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