Bestehendes gemeinsames Sorgerecht kann nach § 1671 BGB auf Antrag eines Elternteils vom Familiengericht aufgehoben werden.

Nach Trennung und Scheidung der verheirateten Eltern besteht folglich kraft Gesetzes die gemeinsame elterliche Sorge über die gemeinschaftlichen Kinder fort, wenn und soweit beide Eltern dies wollen und deshalb keinen Antrag auf Übertragung der Alleinsorge gem. § 1671 BGB stellen.

Der Kampf um das alleinige Sorgerecht oder zumindest das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht gehört in der familienrechtlichen Praxis zu den besonders unangenehmen Rechtsstreitigkeiten. Hier kochen regelmäßig die Emotionen hoch und es wird nicht selten mit harten Bandagen gekämpft.

Zerstrittene Eheleute neigen dazu, die Frage des Sorgerechts oder des Umgangs mit dem Kind zur "letzten Abrechnung" mit dem anderen Ehepartner zu nutzen. Das Kindeswohl wird dabei zwar oft zitiert, steht aber dabei vielfach nicht im Mittelpunkt der Überlegungen. Oft geht es um eine sehr eigensüchtige und wenig sachgerechte Durchsetzung der eigenen Interessen des Elternteils.

Die Eltern müssen einsehen, dass die Trennung eines Elternteils vom anderen nicht auch zu einer Trennung des Kindes vom anderen Elternteil führen muss. Sie müssen lernen, die Probleme der "Paar-Ebene" von der "Eltern-Ebene" zu trennen. Dieser Lernprozess sollte von allen Beteiligten – auch vom eigenen Anwalt – intensiv unterstützt werden.

Die Kinder müssen das Recht behalten, auch in der Auseinandersetzung der Eltern neutral zu bleiben. Dieses Recht müssen die Eltern ihnen auch einräumen und sie aus ihren partnerschaftlichen Streitigkeiten heraushalten.

Bei Konflikten zwischen den Eltern stehen die Kinder sonst vor der Schwierigkeit, sich für einen Elternteil entscheiden zu müssen und dabei auch eine Entscheidung gegen den anderen Elternteil treffen zu müssen – obwohl sie dies gar nicht wollen!

In der Praxis ist die frühzeitige Einschaltung des Jugendamtes sehr hilfreich, das oft bereits eine erfolgreiche Vermittlung durchführt und einen einvernehmlichen Vorschlag der Eheleute vorbereitet.

 

Praxishinweise:

  • Der beratende Anwalt sollte der Mandantin oder dem Mandanten die jenseits aller Emotionen liegenden Entscheidungskriterien der Familiengerichte deutlich machen.
  • Zudem sollte immer versucht werden, gerade im Interesse des Kindes den Streit nicht anzufachen, sondern zu dämpfen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge