(BVerfG, Beschl. v. 18.3.2015 – 2 BvR 1111/13) • Die Unterbringung eines vollständig entkleideten Strafgefangenen über mehr als einen Tag in einer durchgängig videoüberwachten Zelle ist mit dessen allgemeinem Persönlichkeitsrecht unvereinbar. Zwar kann auch die Wegnahme einzelner Kleidungsstücke zur Abwendung erheblicher Gefahren für den Gefangenen, insb. Suizid, gerechtfertigt sein. Dabei erfordert jedoch die Erheblichkeit des Eingriffs und der verfassungsrechtlich gebotene Grundsatz der Verhältnismäßigkeit grds., dem Gefangenen mit der Entkleidung Ersatzkleidung aus schnell reißendem Material zur Verfügung zu stellen, um ihm ein Mindestmaß an Intimsphäre zu bewahren und ihn nicht zum bloßen Objekt des Strafvollzuges zu degradieren. Ein Gericht darf vor dem Hintergrund des Gebots effektiven Rechtsschutzes seiner Entscheidung nicht ohne weiteres die vom Strafgefangenen bestrittenen Ausführungen der Justizvollzugsanstalt zugrunde legen, sondern hat alle verfügbaren Erkenntnismittel auszuschöpfen, um den Sachverhalt festzustellen.

ZAP EN-Nr. 368/2015

ZAP 8/2015, S. 414 – 414

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