(LG Bonn, Urt. v. 17.3.2015 – 2 O 379/13) • Eine Geräuschentwicklung eines gekauften Bettes bei Bewegungen im Bett, die eine Lautstärke entfaltet, die den Schlaf beeinträchtigt, kann einen Sachmangel des Bettes darstellen. Der Käufer eines Bettes darf erwarten, dass es bei dessen Nutzung nicht derart laute Geräusche entwickelt, dass hierdurch der Schlaf beeinträchtigt wird. Insofern eignet sich das Bett zur gewöhnlichen Verwendung des Schlafens so nicht. Hinweis: Es gibt keine DIN-Norm zur Geräuschentwicklung bei Betten. Daher kommt es auf die – auch dem Gericht mögliche – Bewertung nach der Lebenserfahrung an, ob die Lautstärke so laut ist, dass sie bereits das Schlafen beeinträchtigt.

ZAP EN-Nr. 329/2015

ZAP 8/2015, S. 403 – 404

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