(OLG Karlsruhe, Beschl. v. 31.3.2015 – 2 Ws 48/15) • Einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe kann nur ein Prozessfähiger stellen, da es sich um eine Prozesserklärung handelt, die nach den anzuwendenden Regeln der ZPO Rechtswirkungen nur bei Abgabe durch eine prozessfähige Person auslösen kann. Das Prozessgericht muss einer prozessunfähigen Person, die keinen gesetzlichen Vertreter hat, Gelegenheit geben, für eine ordnungsgemäße Vertretung zu sorgen, bevor es ihre Klage als unzulässig abweist. Dabei hat es auf das Fehlen einer ordnungsgemäßen Vertretung und die Möglichkeit zur Behebung des Mangels durch die Bestellung eines Betreuers hinzuweisen, dessen Aufgabenkreis auf die Führung des Rechtsstreits beschränkt werden kann. Sind dem Antragsteller jedoch im Klageerzwingungsverfahren (hier: Pozesskostenhilfeantrag) seine Prozessunfähigkeit und das Rechtsinstitut einer Betreuerbestellung bereits bekannt, bedarf es vor der Entscheidung des Senats keines Hinweises auf die fehlende Prozessfähigkeit und die Möglichkeit zur Behebung des Mangels durch Bestellung eines Betreuers.

ZAP EN-Nr. 350/2015

ZAP 8/2015, S. 409 – 410

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