(OLG Frankfurt/M., Urt. v. 20.1.2015 – 11 U 101/12) • Die Übernahme von verschiedenen kombinierbaren Gestaltungselementen begründet nicht den Vorwurf der systematischen Nachahmung, sofern der die wettbewerbliche Eigenart maßgeblich begründende Namenszug (Logo) nicht übernommen wird. Jedenfalls in Fällen eines prominent angebrachten Logos, welches nicht übernommen wird, scheidet auch eine Rufausbeutung oder Herkunftstäuschung aus. Die Erstbegehungsgefahr entfällt, wenn der Beklagte ausdrücklich erklärt, die klägerischen Produkte bislang nicht nachgeahmt zu haben und dies auch in Zukunft nicht zu tun.
ZAP EN-Nr. 356/2015
ZAP 8/2015, S. 411 – 411
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