(OLG Hamm, Beschl. v. 31.3.2015 – 9 W 15/15) • Das für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage erforderliche Rechtsschutzbedürfnis ist zu verneinen, wenn der gegnerische Haftpflichtversicherer mit Wirkung für die bei ihm Versicherten die Schadensersatzpflicht für die angemeldeten und die zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden anerkannt und mit Wirkung eines rechtskräftigen Feststellungsurteils auf die Einrede der Verjährung verzichtet hat. Beruhen die Behauptungen des Klägers, durch den Unfall sei eine bestimmte Verletzung mit bestimmten Folgen eingetreten, allein auf seinen Angaben und enthalten die hierzu vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen keine dahingehende Aussage, verneint vielmehr die von der Gegenseite vorgelegte und auf einer Auswertung vorhandener radiologischer Untersuchungen und der durchgeführten körperlichen Untersuchung des Geschädigten beruhende ärztliche Stellungnahme die Unfallursächlichkeit, veranlasst das bestehende Beweisrisiko die wirtschaftlich vernünftig denkende Partei, die die Kosten des Prozesses selbst zu tragen hat, zu einer vorläufig maßvollen Bemessung des verlangten Schmerzensgeldbetrags. Hinweis: Die Entscheidung ist zunächst bedeutsam hinsichtlich der Rechtsauffassung des OLG, dass bei einem uneingeschränkten vorprozessualen Anerkenntnis eines Haftpflichtversicherers mit Verzicht auf die Einrede der Verjährung kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Feststellungsklage des Geschädigten besteht. Zum anderen wird das Problem behandelt, inwieweit einem möglicherweise Hilfsbedürftigem doch verwehrt werden kann, den weitest gehenden Rechtsschutz zu wählen.

ZAP EN-Nr. 339/2015

ZAP 8/2015, S. 406 – 407

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