(BGH, Urt. v. 12.12.2014 – V ZR 36/14) • Das Gesetz sieht in § 1023 Abs. 1 BGB nur einen Anspruch des Eigentümers auf Verlegung der Ausübung einer Grunddienstbarkeit auf eine andere, für den Berechtigten ebenso geeignete Stelle vor, wenn die Ausübung an der bisherigen Stelle für ihn besonders beschwerlich ist. Diese Regelung gilt gem. § 1090 Abs. 2 BGB auch für den Eigentümer eines Grundstücks, das mit einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit belastet ist. Eine entsprechende Anwendung von § 1023 BGB auf den Dienstbarkeitsberechtigten scheidet aus, wenn die Ausübungsstelle rechtsgeschäftlich zum Inhalt der Dienstbarkeit gemacht worden ist. Eine Grundlage, auch den Dienstbarkeitsverpflichteten in bestimmten Fällen zu einer Inhaltsänderung des Rechts zu zwingen, bietet § 1023 BGB nicht. Der Verlegungsanspruch ist bewusst nur für den Eigentümer geschaffen worden. Das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme, aus dem ein Verlegungsanspruch des Dienstbarkeitsberechtigten entsprechend § 1023 BGB teilweise hergeleitet wird, vermag eine Inhaltsänderung der Dienstbarkeit gegen den Willen des Dienstbarkeitsverpflichteten nicht zu rechtfertigen.

ZAP EN-Nr. 334/2015

ZAP 8/2015, S. 405 – 405

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