(BGH, Beschl. v. 26.2.2015 – 4 StR 328/14) • Von § 201a Abs. 1 StGB a.F. sind tatbestandlich solche Bildaufnahmen erfasst, die aufgrund hinreichend vorhandener Identifizierungsmerkmale von den jeweiligen Tatopfern der eigenen Person zugeordnet werden können. Weitergehende Anforderungen an die Erkennbarkeit der abgebildeten Personen lassen sich bei einer am geschützten Rechtsgut orientierten Auslegung weder aus dem Tatbestandsmerkmal der Bildaufnahme einer anderen Person noch aus dem tatbestandlich vorausgesetzten Erfolg einer Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs ableiten. Hinweis: Der Fall hatte in der Presse für viel Aufsehen gesorgt; juristisch bereitet der BGH dem hier ein schnelles Ende. Die Revision wollte hier augenscheinlich darauf hinaus, dass die gefilmten und fotografierten Frauen nicht hinreichend erkennbar seien, um den § 201a Abs. 1 StGB a.F. verwirklicht zu haben. Dieser Auffassung erteilt der BGH eine klare Absage. Das geschützte Rechtsgut sei verletzt, soweit eine hinreichende Identifikation möglich sei – weitergehende Anforderungen seien nicht zu stellen.

ZAP EN-Nr. 366/2015

ZAP 8/2015, S. 414 – 414

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