(LAG Hamm, Beschl. v. 17.2.2015 – 7 TaBVGa 1/15) • Dem Betriebsrat steht im Zusammenhang mit Betriebsänderungen grds. ein Unterlassungsanspruch zu, wobei sich der Unterlassungsanspruch nicht gegen die Betriebsänderung selbst richten kann. Der Unterlassungsanspruch ist vielmehr beschränkt auf die Sicherung des Verhandlungsanspruchs. Er ist daher ausgeschlossen, wenn die Betriebsänderung bereits durchgeführt worden ist, da in diesem Fall der Betriebsrat seinen Verhandlungsanspruch im Hinblick auf einen beabsichtigten Interessenausgleich nicht mehr durchsetzen kann. Hinweis: Die Beschwerdekammer des LAG Hamm hat entschieden, dass sich ein Unterlassungsanspruch des Betriebsrats dem Inhalt und Umfang nach nicht gegen eine Betriebsänderung selbst richten kann. Insoweit verweist das Gericht auf die st. Rspr. der zuständigen Beschwerdekammern des LAG Hamm und führt exemplarisch auch ausdrücklich den Beschluss des LAG Berlin-Brandenburg v. 19.6.2014 – 7 TaBVGa 1219/14 an. Geht man davon aus, dass ein Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei einer Betriebsänderung nur insoweit besteht, als er sich auf die Sicherung des Verhandlungsanspruchs des Betriebsrats richtet, so kann der Betriebsrat seinen Verhandlungsanspruch im Hinblick auf einen beabsichtigten Interessenausgleich nicht mehr durchsetzen, nachdem die geplante Betriebsänderung bereits durchgeführt ist. Damit führt das Gericht seine Rechtsprechung vom 20.4.2012 – 10 TaBVGa 3/12 fort. Ein grds. möglicher Anspruch des Betriebsrats auf Unterlassung im Zusammenhang mit der geplanten Ausgliederung ist dann nicht mehr gegeben.

ZAP EN-Nr. 357/2015

ZAP 8/2015, S. 411 – 412

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