Art. 16a Abs. 1 GG erhält das Asylrecht einschließlich der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG als Individualgrundrecht verfassungsrechtlich aufrecht. Allerdings kommt Abs. 1 nur zur Anwendung, soweit sich aus Abs. 2–5 nichts anderes ergibt. Das rechtliche Regel-Ausnahme-Verhältnis hat sich – wie beabsichtigt – in ein praktisches Ausnahme-Regel-Verhältnis umgewandelt (Sachs, a.a.O., Rn. 13).

Das sog. Kirchenasyl hat mit dem staatlichen Asylrecht dogmatisch nichts zu tun (Sachs, a.a.O., Rn. 1a).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge