(OLG Celle, Urt. v. 24.9.2014 – 14 U 169/13) • Es ist generell ein berechtigtes Interesse eines Unternehmers als Auftragnehmer, seine Leistung effizient unter wirtschaftlicher Verwendung seiner Ressourcen zu erbringen und in diesem Zusammenhang einen unnötigen Zeitaufwand zu vermeiden. Daher kann es nicht als wichtiger Kündigungsgrund angesehen werden, wenn der Auftragnehmer (hier: ein Architekt) versucht, nicht zielführende zeitraubende und ineffektive Gespräche zu vermeiden und Absprachen in strukturierten Formen zu erreichen. Bloße Kommunikationsprobleme begründen daher keinen wichtigen Grund zur Kündigung. Ein Architekt ist nicht verpflichtet, sich für den Bauherrn ständig persönlich "erreichbar" zu halten. Erforderliche Abstimmungen können auch unter Zuhilfenahme moderner Kommunikationstechnologien erfolgen.

ZAP EN-Nr. 332/2015

ZAP 8/2015, S. 404 – 404

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