Ende März hat das Bundessozialgericht entschieden, dass das Bundesland, in dem ein Rechtsreferendar ausgebildet wird, die Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversorgung tragen muss, welche auf die Vergütung entfallen, die der Referendar von seinen Ausbildern innerhalb der einzelnen Stationen erhält (Urt. v. 31.3.2015 – B 12 R 1/13 R, noch nicht veröff.). Die Entscheidung ist zwar gegen das Bundesland Hamburg ergangen, dürfte aber auf die Referendarsausbildung in den übrigen Bundesländern übertragbar sein.

Tragendes Argument der Richter ist, dass den Stationsausbildern lediglich ein Weisungsrecht hinsichtlich der jeweiligen Einzelaufgaben zukommt, die die Referendare bei ihnen zu erledigen haben. Die Schirmherrschaft über den gesamten Ausbildungsprozess liege hingegen weiterhin beim Land, welches daher auch als alleiniger Arbeitgeber anzusehen sei. Dann müsse es aber auch die auf das Stationsentgelt entfallenden Sozialabgaben tragen.

Typischerweise betroffen – weil i.d.R. nur hier eine Zusatzvergütung ins Spiel kommt – ist von dieser Entscheidung die Anwaltsstation, teilweise auch die Wahlstation.

Die durch die Ausbilder geleisteten Zahlungen, so die Richter am BSG, würden zwar freiwillig und "ohne Rechtsgrund" erbracht. Aber auch sie seien gem. § 14 Abs. 1 S. 1 SGB IV abgabepflichtig, da dieser grundsätzlich alle Einnahmen aus oder im Zusammenhang mit einer Beschäftigung erfasse, unabhängig davon, ob auf sie ein Anspruch bestand oder nicht. Insofern sei die Stationsvergütung eines Referendars ähnlich zu betrachten wie etwa das Trinkgeld eines Kellners.

Für die Bundesländer könnte die Entscheidung unangenehme Folgen haben. In Bezug auf frühere Ausbildungsverhältnisse könnte sie nämlich den Kassen den Weg zu hohen Nachzahlungsansprüchen ebnen. Es wird deshalb auch bereits spekuliert, dass die Länder auf die Idee kommen könnten, in Zukunft die separaten Stationsvergütungen zu verbieten oder jedenfalls stark zu begrenzen.

[Quelle: Juris]

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