(BayObLG, Beschl. v. 22.11.2023 – 202 StRR 86/23) • Die strafschärfenden Wertungen des Tatgerichts, dass die Tat aus "absolut nichtigem Anlass" begangen wurde und "keine Provokation" seitens der Opfer vorangegangen war, sind rechtsfehlerhaft, weil hierdurch dem Angeklagten in unzulässiger Weise das Fehlen eines Strafmilderungsgrundes angelastet wird. Generalpräventive Erwägungen können – i.R.d. Schuldangemessenheit – die Verhängung einer höheren als der sonst angemessenen Strafe nur rechtfertigen, wenn eine gemeinschaftsgefährliche, außergewöhnliche Zunahme von Straftaten, wie sie zur Aburteilung stehen, festgestellt wird, wobei regelmäßig erforderlich ist, dass das Tatgericht dies unter Darstellung statistischen Materials belegt.

ZAP F., S. 309–309

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