Der Erblasser kann auch digitale Daten in Form von Filmen, Musik, E-Books oder Software (u.a. Musik- und Sprachwerke) zur eigenen Nutzung herunterladen. Bei der Vererbbarkeit solcher Daten ist zu unterscheiden.

In den wenigsten Fällen wird der Erblasser originär das Eigentum erworben haben. Vielmehr wird er beispielsweise im Rahmen einer Endnutzer-Lizenzvereinbarung (sog. Eula) häufig ein einfaches Nutzungsrecht (Lizenz) erwerben (vgl. Außner, ErbR 2021, 280, 282 m.w.N.). So enthalten beispielsweise die Nutzungsbedingungen von Amazon Prime Video folgende Klausel ( https://www.primevideo.com/help?nodeId=202095490&language=de_DE&view-type=content-only ):

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Vorbehaltlich der Zahlung von Leih-, Kauf- oder Zugangsgebühren für Digitale Inhalte sowie vorbehaltlich Ihres Einverständnisses mit allen Bedingungen dieser Vereinbarung gewährt Ihnen Amazon für die Dauer des vereinbarten Nutzungszeitraums eine einfache, nicht übertragbare, nicht unterlizenzierbare, eingeschränkte Lizenz, die Digitalen Inhalte gem. den Nutzungsregeln für persönliche, nicht kommerzielle, private Zwecke zu nutzen.

Entsprechend wird der Erblasser i.d.R. nicht Eigentümer. Die Daten sind meist an die Benutzerkonten gebunden, wodurch er lediglich ein einfaches Nutzungsrecht zum privaten Gebrauch erwirbt. Dieses Nutzungsrecht kann zu Lebzeiten grundsätzlich nur mit Zustimmung des Urhebers übertragen werden (vgl. § 34 Abs. 1 UrhG). In den meisten Fällen wird die Übertragung aber bereits in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeschlossen sein, wobei dieser Ausschluss als dingliche Verfügungsbeschränkung gegenüber jedermann wirkt (OLG Hamburg, Beschl. v. 4.12.2014 – 10 U 5/11, GRUR-RR 2015, 361; Außner, 2021, a.a.O., 280, 283). Ob die Vererbbarkeit durch eine solche Klausel ausgeschlossen werden kann, bleibt vor dem Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge umstritten. Daneben kann das Nutzungsrecht gem. § 31 Abs. 1 S. 2 UrhG zeitlich beschränkt werden. Beispielsweise endet das Nutzungsrecht mit dem Tod des Erblassers. Eine solche Regelung enthalten die Nutzungsbedingungen von iCloud ( https://www.apple.com/de/legal/internet-services/icloud/de/terms.html ):

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Sofern gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist, stimmst du zu, dass dein Account nicht übertragbar ist und dass alle Rechte an deiner Apple-ID oder deinen Inhalten innerhalb deines Accounts im Falle deines Todes enden.

Insoweit gilt: Ist das Recht wirksam auf die Lebenszeit des Erblassers beschränkt, so ist im Zeitpunkt des Todes kein Recht vorhanden, das der Universalsukzession unterliegen könnte (Herzog/Pruns, a.a.O., § 5 Rn 21 mit Verweis auf Burandt/Rojahn/Bräutigam, Anh. zu § 1922 BGB Rn 3).

Liegen die o.g. urheberrechtlichen Beschränkungen nicht vor, tritt der Erbe kraft Gesamtrechtsnachfolge in dieses Recht ein. § 34 UrhG steht dem ebenfalls nicht entgegen, da diese Vorschrift im Erbfall keine Anwendung findet (BT-Drucks IV/3401, S. 5). Der Erbe sollte im Einzelfall die AGB oder die Endnutzer-Lizenzvereinbarungen des jeweiligen Diensteanbieters prüfen, um festzustellen, ob das Nutzungsrecht auf ihn übergegangen oder zeitlich beschränkt gewesen ist.

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