(OLG Köln, Urt. v. 8.2.2023 – 11 U 252/21) • Ist im Rahmen der Mangelbeseitigung auch das mit einem eigenständigen Mangel behaftete Vorgewerk instand zu setzen, ist dies die Sache des Auftraggebers. Ist diesem eine erforderliche Mitwirkungshandlung zur Mängelbeseitigung nicht bekannt, ist eine Fristsetzung zur Mängelbeseitigung ohne Angebot der Mitwirkungshandlung nur dann unwirksam, sofern ein konkreter Hinweis des Auftragnehmers auf die erforderliche Mitwirkung gegenüber dem Auftraggeber erfolgt. Der Auftraggeber hat die Erforderlichkeit der Mängelbeseitigung und deren Kosten darzulegen und ggf. zu beweisen. Vorzulegen ist eine nachvollziehbare Abrechnung der Mängelbeseitigungsaufwendungen.

ZAP EN-Nr. 196/2023

ZAP F. 1, S. 316–316

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge