(BGH, Beschl. v. 8.2.2023 – IV ZB 16/22) • Versäumt es der Antragsteller ohne sein Verschulden, die geforderten Beweismittel für einen Erbscheinantrag anzugeben (Erbfall mit Auslandsbezug und zunächst unklarer Erbeinsetzung), ist der Erbscheinantrag nicht von vornherein unzulässig, sondern legt dem Nachlassgericht die Pflicht zur Amtsermittlung gem. § 2358 BGB a.F., § 26 FamFG auf. Auch wenn der maßgebliche § 2358 BGB a.F. in diesen Fällen eine entsprechende Beweislast für den Antragsteller vorsah, da er i.d.R. über einen besseren Zugang zu bestimmten Beweismitteln verfügt, ordnete die Vorschrift nicht zugleich an, dass ein entsprechender Antrag ohne Beweismittel ohne Weiteres als unzulässig zu verwerfen ist. Nach dem gesetzgeberischen Willen war die Vorschrift lediglich Ausdruck der „Offizialmaxime”, d.h. des Amtsermittlungsgrundsatzes des Nachlassgerichtes.
ZAP EN-Nr. 203/2023
ZAP F. 1, S. 318–318
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