Die für Betreuer genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäfte waren bislang recht mühsam (und fehleranfällig) über die Verweisungen in § 1908i BGB a.F. im Vormundschaftsrecht zu finden. Die Reform kehrt diese Verweisungsregelungen nun um. Aus dem Vormundschaftsrecht wird in § 1799 BGB n.F. auf die Vorschriften des Betreuungsrechts verwiesen. Dabei wird allerdings § 1854 Nr. 7 BGB n.F. als einzige Nummer durch Nichterwähnung ausdrücklich ausgenommen, also die Genehmigungsbedürftigkeit bei Schenkungen oder unentgeltliche Zuwendungen.

Soweit es zu Änderungen kommt, sind diese überwiegend sprachlicher Natur. In § 1851 Nr. 1 BGB n.F. wird nun der Verzicht auf die Geltendmachung eines Vermächtnisses ausdrücklich genannt, da es sich um einen schuldrechtlichen Anspruch handelt. Entsprechendes gilt für den Pflichtteilsanspruch, da ein Verzicht nur vor dem Erbfall möglich ist. Unter dem Verzicht wird auch ein zweiseitiger Erlassvertrag verstanden. Bei einem Vermächtnis ist die Genehmigung auch erforderlich, wenn der Verzicht ein Teilverzicht ist, sich z.B. nur auf einen von mehreren, vermächtnisweise zugewandten Gegenständen bezieht. Ausdrücklich genannt wird in § 1851 Nr. 9 BGB n.F. der Abschluss eines Zuwendungsverzichtsvertrags gem. § 2345 BGB. § 1851 Nr. 3 BGB n.F. erwähnt das Ausscheiden aus der Erbengemeinschaft, also den sog. Abschichtungsvertrag.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge