(OLG Hamm, Beschl. v. 2.10.2020 – 2 AGH 2/20) • Für wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten nach dem UWG ist der Anwaltsgerichtshof unzuständig. Nach § 112a Abs. 1 BRAO unterliegen seiner Zuständigkeit lediglich öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nach der Bundesrechtsanwaltsordnung, nach einer auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsverordnung oder nach einer Satzung einer Rechtsanwaltskammer oder der Bundesrechtsanwaltskammer. Demnach sind für die Klage einer Unternehmergesellschaft (UG), deren Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter als Rechtsanwalt zugelassen ist, gegen eine Anwaltskammer auf Feststellung des Nichtbestehens von wettbewerblichen Unterlassungsansprüchen die ordentlichen Gerichte zuständig. Eine UG ist kein Mitglied der Anwaltskammer, sodass diese auch nicht befugt ist, hoheitliche Maßnahmen gegen die Gesellschaft zu ergreifen.

ZAP EN-Nr. 208/2021

ZAP F. 1, S. 334–334

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