(OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 4.2.2021 – 4 B 1380/20) • Gerichtliche Pressemitteilungen, die in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Einzelnen eingreifen, muss dieser nur hinnehmen, soweit der Eingriff rechtmäßig ist. Eine Namensnennung oder sonstige unmittelbare Identifizierung des Betroffenen sind dabei keineswegs immer zulässig. Eine Pressemitteilung verletzt das Recht des Angeklagten auf ein faires Verfahren und sein Persönlichkeitsrecht, wenn sie ohne die erforderliche vorherige Mitteilung und Gelegenheit zur Äußerung ergangen ist und unter Beeinträchtigung seiner Rechte im Strafverfahren über den bei der gebotenen Sachlichkeit, Objektivität und Zurückhaltung in diesem frühen Verfahrensstadium zulässigen Inhalt hinausgeht.

ZAP EN-Nr. 207/2021

ZAP F. 1, S. 334–334

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