(OLG Koblenz, Beschl. v. 29.9.2020 – 12 U 663/20) • Wird bei einem Verkehrsunfall auf einer Autobahn (BAB) eine dort befindliche Schilderbrücke so erheblich beschädigt, dass diese (einschließlich Fundament) neu errichtet werden muss, ist bei der Schadensberechnung regelmäßig kein Abzug „Neu für Alt” vorzunehmen, da es an einer messbaren Vermögensmehrung des Straßenbaulastträgers fehlt; dies gilt auch dann, wenn die Schilderbrücke Korrosionserscheinungen aufgewiesen hat, die im Rahmen eines aktuell laufenden konventionellen Instandsetzungsprogramms saniert worden wären.

ZAP EN-Nr. 196/2021

ZAP F. 1, S. 331–331

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