(LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 3.2.2021 – L 5 R 2151/20) • Die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten nach der seit dem 1.1.2019 geltenden Fassung (Mütterrente II) ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es verstößt weiterhin nicht gegen die Verfassung, dass Versicherte mit Anspruch auf Rente am 30.6.2014 mit vor dem 1.1.1992 geborenen Kindern und Versicherte mit ab dem 1.1.1992 geborenen Kindern nicht vollständig gleichgestellt sind. Denn es ist kein Grund ersichtlich, warum es etwas an der Bewertung ändern soll, wenn mit einer Gesetzesänderung lediglich eine weitere Vergünstigung geschaffen wurde, nämlich ein weiterer Zuschuss i.H.v. 0,5 Entgeltpunkten pro Kind.

ZAP EN-Nr. 212/2021

ZAP F. 1, S. 335–335

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