(BGH, Urt. v. 28.1.2021 – II ZR 25/20) • Haben Mieter wegen der Unwirksamkeit der Hessischen Mietenbegrenzungsverordnung vom 17.11.2015 eine höhere Miete zu entrichten, steht ihnen kein Amtshaftungsanspruch gegen das Land Hessen zu. Ein Amtshaftungsanspruch folgt weder unter dem Gesichtspunkt einer Amtspflichtwidrigkeit beim Erlass eines Maßnahme- oder Einzelfallgesetzes noch wegen Eingriffs in eine geschützte Grundrechtsposition der Zedenten noch aus etwaig enttäuschtem Vertrauen der Zedenten in die Wirksamkeit der Mietenbegrenzungsverordnung 2015. Hinweis: Offenbleiben konnte, ob bei Begründung des Mietverhältnisses ein objektiv gerechtfertigtes Vertrauen der Mieter in die Gültigkeit der Verordnung bestand. Denn selbst ein solches Vertrauen könnte einen Amtshaftungsanspruch gegen das beklagte Land nicht begründen, wenn sich später herausstellt, dass die Verordnung entgegen der Erwartung der Zedenten von Anfang an nicht wirksam war. In der Rechtsprechung des BGH wird ein allgemeiner Anspruch auf angemessene Entschädigung für Aufwendungen, die im enttäuschten Vertrauen auf die Wirksamkeit einer Rechtsnorm gemacht worden sind, nicht anerkannt. Für Rechtsverordnungen gilt nichts anderes. Denn auch sie enthalten zumeist generelle und abstrakte Regeln, durch die der Verordnungsgeber i.d.R. ausschließlich Aufgaben gegenüber der Allgemeinheit wahrnimmt.

ZAP EN-Nr. 190/2021

ZAP F. 1, S. 329–329

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