(BGH, Urt. v. 12.12.2018 – 5 StR 385/18) • Ein Gericht darf bei der Frage der Beurteilung der Schuldfähigkeit nur dann von einem Sachverständigengutachten abweichen, wenn es durch das Gutachten selbst genügend sachkundig geworden ist, um die konkrete Beweisfrage beurteilen zu können. Bildet das Gericht sein Urteil hingegen auf Basis fachfremder Ausführungen und eigener Sachkunde so muss letztere im Urteil eindeutig belegt werden, während erstere grds. ausscheidet. Hinweis: Das Landgericht hat die wissenschaftlichen, also die toxikologischen Ergebnisse, als psychiatrische Erkenntnis angesehen. Auch wenn die Toxikologie im Regelfall zu identischen Ergebnissen kommt, ist es bei einem Abweichen unzureichend, sich hierauf – als bessere Erkenntnis – zu stützen. Zudem geht der BGH auch davon aus, dass der Vollrausch hier nicht ausreichend gewürdigt wurde.

ZAP EN-Nr. 224/2019

ZAP F. 1, S. 341–341

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge